download

Satzungstext

Münster, 11.03.2015

Umgang und Nutzung von Geographischen Informationen und räumlicher Daten sind wichtige Aspekte in der Informationsgesellschaft. QGIS ist ein Freies Geographisches Informationssystem, das frei und quelloffen im Sinne Freier Software und der Free Software Foundation (FSF) ist und das durch eine internationale Gemeinschaft von Freiwilligen entwickelt wird. Die Lizenzierung von QGIS unter der GNU Public License (GPL) garantiert allen Anwendern das Recht, diese Software uneingeschränkt und kostenfrei nutzen, verändern oder weiterzuentwickeln zu dürfen.

Die QGIS-Anwendergruppe Deutschland versteht sich als Beitragende zum QGIS-Projekt und somit als Teil der internationalen QGIS-Gemeinschaft mit dem Ziel Qualität und Weiterentwicklung dieser Freien Software dauerhaft für alle Anwender zu sichern. Alle Mitglieder achten das Diversity Statement und den Verhaltenskodex des QGIS-Projektes und der QGIS-Community.

Der Verein führt den Namen „QGIS Anwendergruppe Deutschland“, abgekürzt „QGIS-DE“.

Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht Köln) in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.

Der Sitz des Vereins ist Köln.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung durch die Förderung und Verbreitung des Freien Geographischen Informationssystems QGIS im Sinne von Freier Software.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung und Förderung des QGIS-Projektes und der QGIS-Anwender, um der Allgemeinheit einen Zugang zur Verarbeitung räumlicher Daten zu ermöglichen.

Dies beinhaltet folgende Punkte:

  1. Förderung der Bildung, des Meinungsaustauschs und der Zusammenarbeit von QGIS-Anwendern, Entwicklern und Forschern.
  2. Koordinierung finanzieller Ressourcen für Weiterentwicklungen der QGIS-Software, die im Interesse der deutschen QGIS-Anwender liegen.
  3. Öffentlichkeitsarbeit für das QGIS-Projekt innerhalb Deutschlands, z.B. durch Veranstaltungen, Fallstudien und Artikel in Fachzeitschriften.
  4. Die Information der Mitglieder über aktuelle Entwicklungen und Initiativen im QGIS-Umfeld.
  5. Unterstützung von Studien oder Forschungsarbeiten im Umfeld von QGIS und Freier Open Source Software für Geoinformationssysteme
  6. Sponsoring des QGIS-Projektes und der QGIS-Gemeinschaft.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.

Natürliche Personen oder juristische Personen können Vereinsmitglieder werden.

Neben der ordentlichen Mitgliedschaft gibt es eine Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.

Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

  • die Wahl und Abwahl des Vorstands,
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • die Wahl der Kassenprüfer/innen
  • die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
  • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Die Mitgliederversammlung kann zudem optionale Vereinsordnungen zur Regelung der vereinsinternen Abläufe erlassen, verändern oder aufheben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Geschäftsjahr statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich oder mittels elektronischen Schriftverkehrs. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben ordentliche Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. In der Einladung ist darauf besonders hinzuweisen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Die Mitgliederversammlung hat über die Änderung der Tagesordnung zu beschließen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Ordentliche Mitglieder können bei Abwesenheit in einer Mitgliederversammlung ihre Stimme einem anwesenden ordentlichen Mitglied übertragen. Einem Mitglied kann nicht mehr als eine weitere Stimme übertragen werden. Die Übertragung der Stimme ist dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu geben. Stimmübertragungen werden allen anwesenden Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Die Stimmübertragung gilt jeweils nur für eine Mitgliederversammlung.

Beschlussfassungen erfolgen durch die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es ist den Mitgliedern schriftlich oder mittels elektronischen Schriftverkehrs innerhalb von vier Wochen bekannt zu geben. Der Tag der Versendung zählt nicht.

Geht innerhalb von vier weiteren Wochen beim Vorstand kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter sowie weiteren Beisitzern. Über Zahl und Aufgabengebiet der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Bevollmächtigte ernennen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen FOSSGIS e.V., der es zu steuerbegünstigten Zwecken der Förderung der Allgemeinheit durch Wissenschaft, Forschung und Bildung zu verwenden hat.

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig, vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.